Strafgesetzbuch (StGB)
Präambel
Dieses Gesetz dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rechtsgüter des Einzelnen. Es bestimmt strafbares Verhalten, regelt dessen Rechtsfolgen und gewährleistet eine verhältnismäßige, gleichmäßige und rechtsstaatliche Ahndung sowie die Prävention weiterer Straftaten.
§ 1 Geltungsbereich und Grundsatz
(1) Dieses Gesetz gilt für rechtswidrige Taten, die im Staatsgebiet begangen werden.
(2) Eine Tat ist nur strafbar, wenn dieses Gesetz die Strafbarkeit bestimmt.
§ 2 Versuch und Beihilfe
(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Beihilfe ist strafbar.
(3) Versuch und Beihilfe stehen der vollendeten Tat grundsätzlich gleich; im Einzelfall ist bei der Rechtsfolge die geringere Schuld zu berücksichtigen.
§ 3 Rechtsfolgen der Tat
(1) Als Rechtsfolgen kommen in Betracht:
Freiheitsstrafe,
Geldstrafe,
Nebenfolgen, insbesondere der Entzug von Berechtigungen und Lizenzen,
Einziehung und Sicherstellung.
(2) Geldstrafen können nach Maßgabe gesonderter Vollstreckungsbestimmungen ausnahmsweise in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
§ 4 Strafschärfung und Strafmilderung
(1) Strafschärfung kommt insbesondere in Betracht bei:
Wiederholungstäterschaft,
besonders schwerem Fall,
bandenmäßiger Begehung oder Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung,
Missbrauch einer Amtsstellung oder besonderer Befugnisse.
(2) Strafmilderung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
§ 5 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
Polizeibehörde: die zuständigen Vollzugs- und Ermittlungsbehörden (einschließlich uniformierter und spezialisierter Einheiten).
Justizbehörde: Staatsanwaltschaft, Gerichte und sonst zuständige Justizstellen.
Amtsträger/Vollstreckungsbeamter: wer kraft Gesetzes oder Bestellung hoheitliche Aufgaben wahrnimmt oder Vollstreckungshandlungen durchführt.
Sperrzone: räumlich abgegrenzter Bereich, der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorübergehend oder dauerhaft beschränkt wird und eindeutig gekennzeichnet sein muss; eine vorübergehende Sperrzone darf regelmäßig 48 Stunden nicht überschreiten, sofern keine Verlängerung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.
Platzverweis: Anordnung, einen bestimmten Ort zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht zu betreten.
Waffe oder gefährliches Werkzeug: Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt sind oder nach ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
§ 6 Mord
(1) Wer einen Menschen tötet
aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam,
mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
wird wegen Mordes bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer in mindestens zwei Fällen vorsätzlich tötet, begeht Mord in mehreren Fällen.
§ 7 Totschlag
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer in mindestens zwei Fällen vorsätzlich tötet, begeht Totschlag in mehreren Fällen.
§ 8 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird wegen fahrlässiger Tötung bestraft.
§ 9 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird wegen Körperverletzung bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 10 Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung begeht
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs,
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung,
wird wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft.
§ 11 Schwere Körperverletzung
(1) Führt die Körperverletzung dazu, dass das Opfer
Sehvermögen, Gehör, Sprachvermögen oder Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
ein wichtiges Glied verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann,
erheblich dauerhaft entstellt wird oder
in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
liegt schwere Körperverletzung vor.
(2) Gleiches gilt, wenn durch die Tat Bewusstlosigkeit von erheblicher Dauer herbeigeführt wird.
§ 12 Körperverletzung mit Todesfolge
Wer durch Körperverletzung den Tod des Opfers verursacht, wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft.
§ 13 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Dritte daran hindert, Hilfe zu leisten.
§ 14 Sexuelle Belästigung
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt und dadurch deren Würde verletzt, insbesondere durch unerwünschte körperliche Berührungen oder eindeutige sexuelle Anzüglichkeiten, wird bestraft.
§ 15 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft.
§ 16 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, Geschäftsräume, öffentliche Einrichtungen oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung nicht entfernt, wird bestraft.
§ 17 Nachstellung
Wer eine andere Person beharrlich verfolgt oder wiederholt unaufgefordert belästigt und dadurch deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, wird bestraft.
§ 18 Beleidigung
Wer einen anderen in dessen Ehre verletzt, wird bestraft.
§ 19 Üble Nachrede
(1) Wer über einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird bestraft, sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist.
(2) Entschädigungsanordnungen bleiben nach Maßgabe sonstiger Vorschriften unberührt.
§ 20 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über eine bestimmte Person oder Personengruppe behauptet oder verbreitet, wird bestraft.
§ 21 Bedrohung
Wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22 Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird bestraft.
(2) Die Vorschriften über Mitwirkung, Teilnahme und Versuch bleiben unberührt.
§ 23 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger oder einer mit öffentlichen oder privaten Aufgaben betrauten Person einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erreichen, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um eine Diensthandlung pflichtwidrig vorzunehmen oder zu unterlassen.
§ 24 Ausweispflicht und Identitätsfeststellung
(1) Jede volljährige Person ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden ein gültiges Identitätsdokument vorzulegen.
(2) Eine Identitätsfeststellung ist zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich ist.
(3) Wer sich trotz rechtmäßiger Aufforderung weigert, seine Identität anzugeben oder ein Dokument vorzulegen, wird bestraft.
§ 25 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter
eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt,
Werkzeuge oder Mittel mitführt, um Widerstand zu verhindern oder zu überwinden,
als Mitglied einer Bande handelt oder
zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
§ 26 Raubüberfall
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter
eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder verwendet,
besonders brutale Gewalt anwendet oder
das Leben des Opfers erheblich gefährdet.
§ 27 Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen der Freiheit beraubt oder sich seiner bemächtigt, um eine Forderung durchzusetzen oder eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn Amtsträger in herausgehobener Funktion betroffen sind.
§ 28 Besitz illegaler Geldmittel
Der Besitz von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen oder durch rechtswidrige Handlungen erlangt wurden, wird bestraft.
§ 29 Handel mit illegalen Geldmitteln
Wer Vermögenswerte aus Straftaten kauft, verkauft, weitergibt, tauscht oder sonst in Verkehr bringt, wird bestraft.
§ 30 Betrug
(1) Wer in Bereicherungsabsicht durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, wird bestraft.
(2) Besonders schwer ist der Fall insbesondere bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, großem Vermögensverlust oder Missbrauch einer Amtsstellung.
§ 31 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird bestraft.
(2) Schadenswiedergutmachung kann angeordnet werden.
§ 32 Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung bestraft, sofern keine schwerere Vorschrift einschlägig ist.
§ 33 Hehlerei
Wer eine Sache, die aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft und dabei weiß oder wissen muss, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt, wird bestraft.
§ 34 Besitz illegaler Gegenstände
(1) Wer einen nach Gesetz verbotenen Gegenstand besitzt, herstellt, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt, wird bestraft.
(2) Verbotene Gegenstände sind insbesondere Waffen oder Munition ohne erforderliche Erlaubnis, unerlaubte berauschende Substanzen, gefälschte Dokumente oder Zahlungsmittel, gestohlene Sachen zur Verwertung sowie Programme oder Daten, die primär zur Begehung von Straftaten bestimmt sind.
§ 35 Gefangenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit, zum Entweichen verleitet oder dabei Hilfe leistet, wird bestraft.
§ 36 Behinderung staatlicher Tätigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig hoheitliche Maßnahmen durch Gewalt, Drohung oder Täuschung behindert oder unzulässig stört, wird bestraft.
§ 37 Notrufmissbrauch
Wer ohne Notlage vorsätzlich einen Notruf absetzt oder durch falsche Angaben einen Einsatz auslöst oder erschwert, wird bestraft.
§ 38 Amtsanmaßung
Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder sich als Amtsträger ausgibt, wird bestraft.
§ 39 Korruption und Amtsmissbrauch
(1) Wer als Amtsträger einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um eine Diensthandlung pflichtwidrig vorzunehmen oder zu unterlassen, wird bestraft.
(2) Entsprechendes gilt für den, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 40 Entziehung aus einer polizeilichen Maßnahme
(1) Wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme durch Flucht, Entziehen oder sonstige Vereitelung vorsätzlich entzieht, wird bestraft.
(2) Polizeiliche Maßnahmen sind insbesondere Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Festnahmen, Personenkontrollen und sonstige Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§ 41 Verstoß gegen Auflagen
Wer gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, die durch Behörde oder Gericht rechtmäßig angeordnet wurde, wird bestraft.
§ 42 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer durch grob ordnungsstörendes Verhalten in der Öffentlichkeit die Allgemeinheit erheblich belästigt, beunruhigt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, wird bestraft.
§ 43 Vortäuschung einer Straftat
Wer wider besseres Wissen einer zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder bevorstehe, wird bestraft.
§ 44 Vermummungsverbot
(1) Wer in der Öffentlichkeit sein Gesicht in einer Weise verdeckt, die geeignet ist, die Identifizierung zu verhindern, wird bestraft.
(2) Ausgenommen sind behördlich angeordnete oder dienstlich gebotene Verdeckungen sowie zwingende gesundheitliche Gründe.
§ 45 Wiederholungstäter
(1) Wiederholungstäter ist, wer nach rechtskräftiger Verurteilung innerhalb von zwei Monaten erneut eine Straftat begeht.
(2) Wiederholungstäterschaft ist bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen.
§ 46 Betreten von Sperrzonen und Verstoß gegen Platzverweise
(1) Wer eine rechtmäßig ausgewiesene Sperrzone betritt oder einen rechtmäßigen Platzverweis missachtet, wird bestraft.
(2) Sperrzonen und Platzverweise sind eindeutig bekannt zu geben oder zu kennzeichnen.
(3) Zwangsmaßnahmen richten sich nach den einschlägigen Vollzugsvorschriften; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist strikt zu beachten.
§ 47 Fahrzeugdiebstahl
(1) Wer ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten wegnimmt oder unbefugt nutzt, wird bestraft.
(2) Das Fahrzeug ist sicherzustellen und dem Berechtigten zurückzuführen.
§ 48 Falschaussage
(1) Wer gegenüber Polizeibehörde, Justizbehörde oder Gericht zu einem erheblichen Sachverhalt vorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch Ermittlungen beeinträchtigt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 49 Diebstahl staatlicher Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge staatlicher Einrichtungen dürfen weder entwendet noch ohne ausdrückliche Berechtigung genutzt werden.
(2) Als staatliche Fahrzeuge gelten insbesondere Einsatzfahrzeuge von Behörden, Rettungsdiensten, Feuerwehr sowie sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Besonders schwer ist der Fall insbesondere, wenn das Fahrzeug zur Begehung weiterer Straftaten genutzt wird, eine Gefährdung Dritter entsteht oder der Täter sich als Amtsträger ausgibt.
§ 50 Illegale Fischerei und Verstoß gegen den Artenschutz
(1) Fang, Besitz, Transport, Handel sowie vorsätzliche Tötung besonders geschützter Wasserlebewesen sind verboten.
(2) Geschützte Arten werden in Schweregrade eingeteilt:
Schweregrad I (geschützte Arten): Aal, Hummer, Sägerochen, Stechrochen.
Schweregrad II (stark geschützte Arten): Blauer Thunfisch, Stör, Delfin, Walhai; bereits der Versuch ist strafbar.
Besonders schwer ist der Fall insbesondere bei gewerbsmäßiger Begehung, organisiertem Handel oder wiederholten Verstößen.
§ 51 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wird bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch der Erpressung ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafzumessung vorzunehmen. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird oder der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden hat.
§ 52 Illegales Straßenrennen
(1) Wer als Fahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum teilnimmt oder ein solches Rennen durchführt, organisiert oder unterstützt, wird bestraft.
(2) Ein illegales Straßenrennen liegt insbesondere vor, wenn
1. mit nicht angepasster oder überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
2. mehrere Fahrzeuge im Wettbewerb zueinander fahren oder
3. die Fahrweise erkennbar auf den Vergleich von Beschleunigung, Geschwindigkeit oder Fahrleistung ausgelegt ist.
(3) Ebenso wird bestraft, wer als Fahrzeugführer allein mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, selbst wenn kein weiterer Teilnehmer beteiligt ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Beihilfe ist strafbar.
(6) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden,
2. erhebliche Sachschäden verursacht werden,
3. das Rennen in bewohnten Gebieten, auf Highways oder Freeways stattfindet oder
4. der Täter bereits einschlägig vorbelastet ist.
(7) Neben der Freiheits- oder Geldstrafe können insbesondere angeordnet werden:
1. Entzug der Fahrerlaubnis,
2. zeitweises oder dauerhaftes Fahrverbot,
3. Sicherstellung oder Einziehung des verwendeten Fahrzeugs.
(8) Veranstalter, Organisatoren sowie Helfer eines illegalen Straßenrennens stehen den Teilnehmern strafrechtlich gleich.