Besuche uns noch heute auf Starlife Roleplay! Bist du auf der Suche nach einem einzigartigem Server auf dem dir keine Grenzen gesetzt sind?
Wähle zwischen der legalen oder illegalen Seite und erlebe immersives Rollenspiel mit exklusiven Features.
Ob du einer Gang, Mafia, oder einer staatlichen Fraktion beitritst ist alleine dir überlassen!
Beitreten
1. Grundlegende Regeln
1.1 Dein Leben ist das höchste Gut! 1.2 Bitte beachte, dass wir Verstöße gegen die Regeln sanktionieren werden. Die Art und Höhe der Sanktionen obliegt dem Team. 1.3 Das Ausnutzen von Bugs ist verboten und wird bestraft! 1.4 Nichtbeachtung oder Ausnutzung von Lücken der Serverregeln kann zum temporären oder permanenten Ausschluss vom Projekt führen. 1.5 Unwissenheit schützt vor Strafe NICHT! 1.6 Bei übermäßigem Konsum von berauschenden Mitteln (OOC) behalten wir uns vor, denjenigen User für den Tag in Pause zu schicken. 1.7 ALLE Gambo-Mods sind verboten dazu zählen unter anderem Stretched / 4:3, Tracer, Himmel, etc...das Verwenden von reshade, NVE, redux, etc. ist gestattet. Bei Verstoß kannes zu einem Ausstoß oder nicht beachtung von Supporttickets kommen! 1.8 Unser Server basiert auf einer Millionenstadt. 1.9 Rassistische, beleidigende, pornografische, gewaltverherrlichende oder nach deutschem Recht illegale Inhalte, sind auf dem Discord und Game Server verboten! 2.0 Grundlegend ist eine Aufnahmepflicht auf dem Server. Wenn im Support keinen Clip vorweisen kann, wird der Partei die einen Clip vorweisen kann Recht gegeben. 2.1 Wenn du unserem Server beitrittst, erklärst du dich automatisch damit einverstanden, dass alles was du sagst, aufgezeichnet und/oder ausgestrahlt werden darf. 2.2 Die Server-Regeln können jederzeit vom Team erweitert werden! 2.3 Mediziner im Dienst sind unantastbar! 2.4 Beim Verlassen des Servers ist es verboten, Gegenstände, Geld oder Fahrzeuge weiterzugeben!
2. Allgemeine Begriffe und Regeln
1.1 Du spielst einen fiktiven Charakter. Trennung von IC (In Character) und OOC (Out of Character) ist zwingend erforderlich. 1.2 Unrealistisches Verhalten im RP, wie z.B. nach einem schweren Unfall einfach zu gehen, werden sanktioniert. 1.3 Sich wie eine Staatsfraktion zu kleiden, der man nicht angehörig ist, ist verboten (LSPD, LSMS, Bennys). 1.4 Dein Leben ist das Wichtigste. Handle realistisch und setze dein Leben nicht leichtfertig aufs Spiel. 1.5 Solltest du in einer Rp Situation ausbluten, darfst du dich an die letzten 30 Minuten nicht erinnern. Ebenfalls ist es für 30 Minuten verboten sich dieser Situation wieder anzuschließen!. 1.6 Zwinge deinen Mitspielern keine RP-Situation ohne Wahlmöglichkeit auf (Power-RP). 1.7 Spieler die an einem Geldautomaten stehen, dürfen nicht überfallen werden um an das Geld auf dem Bankkonto zu kommen. 1.8 Random Deathmatch (Angriff ohne RP-Hintergrund) ist verboten. 1.9 Absichtliches Überfahren von Spielern ohne RP-Hintergrund ist verboten. 2.0 Driveby ist nur von Fahrzeug zu Fahrzeug erlaubt! (Beinhaltet auch Motorräder!) 2.1 Sollte es während einem Driveby Schussgefecht dazu kommen, dass eine Partei aus dem Fahrzeug steigt um zu fliehen oder sich eine Position zu Fuß zu verschaffen. So ist das Schussgefecht weiterhin Beständig und darf somit auch weiter vom Fahrzeug aus geführt werden. (Eigene Entscheidung sich in einem Driveby Gefecht "Fahrzeug zu Fahrzeug" in diese Lage zu bringen)
3. Meta, Bugusing & Trolling
1.1 Informationen aus externen Quellen (Streams, Discord) dürfen nicht IC genutzt werden. Es dürfen lediglich Informationen genutzt werden, die der Charakter selbst im RP erfahren hat! (Meta) 1.2 Das absichtliche Ausnutzen von Spielfehlern ist verboten. (Bugusing) 1.3 Das extreme Stören oder Provozieren anderer Spieler ist verboten. (Trolling)
4. Charakter
1.1 Dein Spielername darf nicht in irgendeiner Form negativ auffallen bzw. gegen die Regeln verstoßen. 1.2 Dein Charakter sollte sich passend zu seiner Herkunft verhalten (Akzent nur wenn man ihn beherscht!). 1.3 Dein Charakter hat nicht plötzlich eine Ausbildung als Scharfschütze (Oder ähnliches) nur weil dies in die Situation passt! 1.4 Dein Charakter muss mit deinem eigenen Geschlecht übereinstimmen!
5. Fahrverhalten
1.1 Ab zwei geplatzten Reifen oder einem verlorenen Reifen, ist die Weiterfahrt nicht mehr erlaubt. 1.2 Mit Fahrzeugen, die nicht für das Gelände gedacht sind, darf man maximal auf Feldwegen oder Feldern fahren. 1.3 Berge, Felder oder steile Steigungen dürfen nur mit geländegängigen Fahrzeugen befahren werden (Ausgenommen eingezeichnete Feldwege)!
6. Team / Support
1.1 Das Team behält es sich vor, Charaktere ohne ihr Wissen während des Roleplays zu beobachten. 1.2 Sollte ein Spieler einen Regelverstoß begangen haben, oder sogar kurz vor einem Ausschluss aus dem Projekt stehen, wird dieser in den Support gebeten. In einem Gespräch wird dann die Sachlage geklärt. Sollte der Verstoß grob genug sein, schützt aber auch die Kommunikation mit dem Support nicht vor einem Ausschluss. 1.3 Sollte ein Regelverstoß stattfinden, wird die RP-Situation weitergeführt und im Nachhinein im Support besprochen. Ausschließlich bei extremen Fällen wird die Situation aufgelöst! 1.4 Im generellen wird der Partei die einen Clip nachweisen kann eher Recht gegeben! (Solange der Clip Sinnvoll ist!)
7. Überfälle
1.1 Überfälle dürfen nicht dazu genutzt werden, das LSPD zu provozieren. 1.2 Ein Ladenraub kann und darf erst ab 4 aktiven Polizisten begonnen werden, dieser darf verlassen werden, wenn der Raub mindestens 2 Minuten im Gange war! 1.3 Zwischen 2 Überfallen desselben Charakters müssen mindestens 30 Minuten liegen.
8. Geiseln
1.1 Eine Geiselnahme darf erst ab einer Mindestanzahl von 4 aktiven Polizisten begonnen werden! Es dürfen bei 4 aktiven Polizisten maximal 2 Geiseln genommen werden! 1.2 Ab einer Mindestanzahl von 6 aktiven Polizisten dürfen 4 Geiseln genommen werden! 1.3 Es ist strikt untersagt, eine “Fake-Geisel” zu nehmen! (Abgesprochene Geiselnahme unter bekannten oder Freunden). 1.4 Als Geisel gilt stets eine Kooperation mit den Geiselnehmern! 1.5 Das maximale Lösegeld für eine Geisel beträgt 25.000$, das maximale Lösegeld beträgt 100.000$
9. Streaming
1.1 Das Streamen von Inhalten vom Server bedarf keiner Genehmigung. Du kannst zusätzlich eine Streamer-Rolle beantragen. Diesen Antrag kannst du per Support nach einer Woche Spielzeit auf dem Server per Ticket beantragen. 1.1 Das Team behält es sich vor, besonders bei gehäuften Supportfällen die Streamer-Rolle wieder zu entfernen.
10. Rückerstattung
1.1 Bei einer Rückerstattung von verlorenen Items oder ähnlichem, ist immer zwingend ein Clip erforderlich. Bilder/Screenshots sind daher nicht ausreichend! 1.2 Bei einer Rückerstattung muss zwingend ein Ticket geöffnet werden! 1.3 Das Team behält sich vor, ohne einen Clip eine Rückerstattung abzulehnen.
11. Redzones
1.1 Redzones können über den Indikator neben der Minimap gekennzeichnet werden. Müssen aber nicht zwarngsläufig gekennzeichnet sein! 1.2 Zu den Redzones zählen unter anderem alle Illegalen Routen. (Sammelspots, Verarbeiter und Verkäufer) 1.3 Begibt man sich bewusst in eine Redzone, so muss man davon ausgehen das man sich einer Gefahr aussetzt, oder einer Verletztung bis zum Schussgefecht. (Gilt ebenfalls für Mediziner im Dienst).
1. Grundlegend Regeln
1.1 Als Fraktionen zählen staatliche Einrichtungen (z.B. LSPD, FD, LSMD). 1.2 Als Unternehmen gelten Firmen (z.B. Los Santos Customs, Downtown Cab Co. etc.). 1.3 Offizielle Fraktionen sind auf 10 Mitglieder begrenzt. Inoffizielle Fraktionen oder Gruppierungen dürfen maximal 5 Mitglieder haben. 1.4 Neue Fraktionen sind im Voraus per Ticket inkl. Konzept zu beantragen. 1.5 Alle Spieler, die mindestens 2 Wochen in einer staatlichen Fraktion tätig sind, können im Support einen Korruptionsantrag stellen. Nach Bestätigung darf mit der Korruption gestartet werden. 1.6 Nach dem Verlassen einer Fraktion oder Firma gilt eine Sperrfrist von 5 Tagen, bevor man einer neuen beitreten kann. 1.7 Bei einer geplanten Fraktionspause von über 2 Wochen muss diese im Support angekündigt werden. Andernfalls wird die Fraktion nach 2 Wochen Inaktivität an den Stellvertreter übergeben oder aufgelöst.
2. Kriegserklärung
1.1 Kriegserklärungen müssen schriftlich im Discord beantragt werden. Diese muss eine Teilnehmerliste, den Grund und den Zeitraum des Krieges beinhalten. 1.2 Ein Krieg wird nur gestattet, wenn beide Parteien einverstanden sind. 1.3 Nach einer Annahme, haben beide Parteien 24 Stunden Zeit, sich vorzubereiten. Man kann aber eine Verkürzung der Vorbereitungsphase beantragen. 1.4 Nach Annahme des Kriegs Vertrages darf man bis zum Ende vom Krieg keine neuen Mitglieder mehr einstellen. Bei Missachtung dieser Regel hat die Gegenpartei den Krieg automatisch gewonnen.
3. Bündnisse
1.1 Bündnisse sind gestattet und müssen im Discord in Form von einem Fraktions Ticket beantragt werden. 1.2 Den Parteien des Bündnis ist es gestattet zusammen zu agieren. 1.3 Ein Bündnis wird nur gestattet, wenn beide Parteien einverstanden sind. hält maximal 48 Stunden kann und darf nur von den Rang 12ern beantragt werden benötigt einen triftigen Grund. 1.4 Die Beiden Parteien benötigen einen triftigen Grund für eine Vereinbarung.
Gesetzbuch von Starlife Roleplay
Gesetzbuch von Starlife Roleplay
Ausgabe Februar 2026
Herausgeber Dieses Gesetzbuch wird herausgegeben durch das Rathaus von Starlife Roleplay als oberste gesetzgebende Verwaltungsinstanz des Staates. Die vorliegende Fassung (Ausgabe Februar 2026) wurde unter der Leitung und Verantwortung des Gouverneurs Theodor Valerius vollständig ausgearbeitet, strukturiert und neu gefasst.
Rechtsnatur und Geltungsanspruch (1) Dieses Gesetzbuch enthält die verbindlichen gesetzlichen Regelungen für alle Bürger, Institutionen, Behörden und sonstigen Organisationen innerhalb von Starlife Roleplay. (2) Es bildet die maßgebliche Grundlage für Verwaltung, Strafverfolgung, Rechtsprechung und Vollzug staatlicher Maßnahmen. (3) Sämtliche untergeordneten Regelwerke, Dienstvorschriften und internen Richtlinien müssen mit diesem Gesetzbuch im Einklang stehen.
Änderungsvorbehalt (1) Das Rathaus von Starlife Roleplay behält sich das Recht vor, dieses Gesetzbuch jederzeit ganz oder teilweise zu ändern, zu ergänzen oder neu zu fassen. (2) Änderungen treten mit ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft, sofern kein abweichender Zeitpunkt bestimmt wird. (3) Ein Anspruch auf Bestandsschutz einzelner Regelungen besteht nicht.
Informationspflicht der Bürger (1) Jeder Bürger ist verpflichtet, sich eigenständig und regelmäßig über den aktuellen Stand des Gesetzbuches zu informieren. (2) Unkenntnis einer Gesetzesänderung schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen. (3) Maßgeblich ist stets die zuletzt veröffentlichte Fassung.
Änderungsprotokoll (1) Sämtliche Gesetzesänderungen, Ergänzungen oder Streichungen sind in einem fortlaufenden Änderungsprotokoll zu dokumentieren. (2) Das Änderungsprotokoll muss mindestens enthalten: Datum der Änderung, betroffene Vorschrift, Art der Änderung (Neuaufnahme, Änderung, Streichung), verantwortliche Stelle. (3) Das Änderungsprotokoll ist Bestandteil dieses Gesetzbuches.
Unterschrift Gouverneurs Theodor Valerius
Grundgesetz
Grundgesetz des Staates
Präambel Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der Gemeinschaft und im Bestreben, Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, gibt sich der Staat dieses Grundgesetz. Es bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 1 Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. (2) Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 2 Recht auf freie Entfaltung, Leben und Freiheit (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (3) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (4) In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seiner „Rasse“ oder ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Lebensalters oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 4 Religions- und Gewissensfreiheit (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind gewährleistet. (2) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnis unabhängig. (3) Die staatsbürgerlichen Pflichten dürfen durch das Religionsbekenntnis nicht beeinträchtigt werden.
Art. 5 Meinungs- und Pressefreiheit (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. (2) Die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und sonstige Medien sind gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (3) Hoheitsträger haben sich gegenüber Presseorganen inhaltlich neutral zu verhalten. (4) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, dem Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. (5) Die Meinungsfreiheit ist Grundlage des demokratischen Gemeinwesens und darf nicht zum Zwecke der Zerrüttung der verfassungsmäßigen Ordnung missbraucht werden.
Art. 6 Berufsfreiheit (1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. (2) Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (3) Zwangsarbeit ist nur bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 7 Versammlungsfreiheit (1) Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 8 Eigentum (1) Eigentum wird gewährleistet. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Art und Ausmaß der Entschädigung sind gesetzlich zu regeln.
Art. 9 Hausrecht und Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Der Schutz erstreckt sich auf private Wohnräume, Nebenräume sowie betrieblich genutzte Räumlichkeiten und klar abgegrenzte Grundstücke. (3) Durchsuchungen sind grundsätzlich nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses oder bei Gefahr im Verzug zulässig. (4) Der Schutz dient insbesondere der Wahrung der Intimsphäre und dem Schutz vor willkürlichen Eingriffen.
Art. 10 Recht auf Datenschutz (1) Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. (2) Jeder Bürger ist Eigentümer seiner personenbezogenen Daten. (3) Einschränkungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, insbesondere bei ermittlungsbezogenen Informationen oder zur Gefahrenabwehr.
Art. 11 Immunität (1) Mitglieder der Regierung sowie Mitglieder des Parlamentes genießen Immunität vor Strafverfolgung während ihrer Amtszeit. (2) Die Immunität kann durch das Parlament auf gesetzlicher Grundlage aufgehoben werden.
Art. 12 Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 13 Dienstliche Handlungen (1) Amtsträger, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und unter Beachtung der einschlägigen Dienstvorschriften handeln, sind für rechtmäßige dienstliche Maßnahmen nicht strafrechtlich verantwortlich. (2) Eine Straflosigkeit tritt nicht ein, wenn die Handlung offensichtlich rechtswidrig ist oder gegen fundamentale Grundrechte verstößt.
Art. 14 Waffenfreiheit (1) Das grundsätzliche Recht zum Waffenbesitz wird anerkannt. (2) Einschränkungen des Waffenbesitzes sind nur durch Gesetz zulässig, soweit sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. (3) Ein generelles und ausnahmsloses Verbot sämtlicher Waffen ist unzulässig.
Art. 15 Bindung der Staatsgewalt Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Notwehr und Nothilfe
Notwehr und Nothilfe (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (3) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Er ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht rechtmäßig handelt. (4) Die Notwehrhandlung darf sich ausschließlich gegen den Angreifer oder dessen Rechtsgüter richten. Sie muss geeignet und erforderlich sein, den Angriff wirksam zu beenden. Erforderlich ist diejenige Maßnahme, die unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste darstellt. (5) Die Verteidigung ist nur zulässig, solange staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder keinen ebenso wirksamen Schutz gewährleisten kann. Das Recht zur Notwehr ist subsidiär gegenüber dem staatlichen Gewaltmonopol. (6) Beim Einsatz besonders gefährlicher Mittel ist ein abgestuftes Vorgehen einzuhalten, sofern die Umstände dies zulassen. Insbesondere beim Gebrauch von Schusswaffen gilt: Androhung des Waffengebrauchs, Abgabe eines Warnschusses, gezielter Schuss auf nicht lebenswichtige Körperregionen, ein tödlicher Schuss ist unzulässig. (7) Eine Notwehrhandlung darf keine tödlichen Folgen für den Angreifer haben. Sie endet, sobald der Angriff beendet ist. (8) Verliert der Angreifer infolge der Verteidigung das Bewusstsein oder erleidet erhebliche Verletzungen, ist die verteidigende Person verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten oder staatliche Stellen zu verständigen. (9) Notwehr setzt voraus, dass eine Notwehrlage im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegt, die Verteidigungshandlung erforderlich ist, der Verteidigende in Kenntnis der Notwehrlage handelt, der Wille besteht, den Angriff abzuwehren. (10) Die Abwehr eines Angriffs zugunsten eines Dritten (Nothilfe) ist unter denselben Voraussetzungen zulässig. (11) Die Verwendung verbotener oder illegaler Waffen im Rahmen einer Notwehrhandlung begründet eine eigenständige Strafbarkeit nach den Vorschriften des Waffengesetzes; die Rechtfertigung erstreckt sich nicht auf den unerlaubten Waffenbesitz.
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB) Präambel Dieses Gesetz dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rechtsgüter des Einzelnen. Es bestimmt strafbares Verhalten, regelt dessen Rechtsfolgen und gewährleistet eine verhältnismäßige, gleichmäßige und rechtsstaatliche Ahndung sowie die Prävention weiterer Straftaten. § 1 Geltungsbereich und Grundsatz (1) Dieses Gesetz gilt für rechtswidrige Taten, die im Staatsgebiet begangen werden. (2) Eine Tat ist nur strafbar, wenn dieses Gesetz die Strafbarkeit bestimmt. § 2 Versuch und Beihilfe (1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Beihilfe ist strafbar. (3) Versuch und Beihilfe stehen der vollendeten Tat grundsätzlich gleich; im Einzelfall ist bei der Rechtsfolge die geringere Schuld zu berücksichtigen. § 3 Rechtsfolgen der Tat (1) Als Rechtsfolgen kommen in Betracht: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenfolgen, insbesondere der Entzug von Berechtigungen und Lizenzen, Einziehung und Sicherstellung. (2) Geldstrafen können nach Maßgabe gesonderter Vollstreckungsbestimmungen ausnahmsweise in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. § 4 Strafschärfung und Strafmilderung (1) Strafschärfung kommt insbesondere in Betracht bei: Wiederholungstäterschaft, besonders schwerem Fall, bandenmäßiger Begehung oder Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Missbrauch einer Amtsstellung oder besonderer Befugnisse. (2) Strafmilderung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. § 5 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind: Polizeibehörde: die zuständigen Vollzugs- und Ermittlungsbehörden (einschließlich uniformierter und spezialisierter Einheiten). Justizbehörde: Staatsanwaltschaft, Gerichte und sonst zuständige Justizstellen. Amtsträger/Vollstreckungsbeamter: wer kraft Gesetzes oder Bestellung hoheitliche Aufgaben wahrnimmt oder Vollstreckungshandlungen durchführt. Sperrzone: räumlich abgegrenzter Bereich, der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorübergehend oder dauerhaft beschränkt wird und eindeutig gekennzeichnet sein muss; eine vorübergehende Sperrzone darf regelmäßig 48 Stunden nicht überschreiten, sofern keine Verlängerung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Platzverweis: Anordnung, einen bestimmten Ort zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht zu betreten. Waffe oder gefährliches Werkzeug: Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt sind oder nach ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. § 6 Mord (1) Wer einen Menschen tötet aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, wird wegen Mordes bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer in mindestens zwei Fällen vorsätzlich tötet, begeht Mord in mehreren Fällen. § 7 Totschlag (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer in mindestens zwei Fällen vorsätzlich tötet, begeht Totschlag in mehreren Fällen. § 8 Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird wegen fahrlässiger Tötung bestraft. § 9 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird wegen Körperverletzung bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 10 Gefährliche Körperverletzung Wer die Körperverletzung begeht durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, wird wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft. § 11 Schwere Körperverletzung (1) Führt die Körperverletzung dazu, dass das Opfer Sehvermögen, Gehör, Sprachvermögen oder Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann, erheblich dauerhaft entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, liegt schwere Körperverletzung vor. (2) Gleiches gilt, wenn durch die Tat Bewusstlosigkeit von erheblicher Dauer herbeigeführt wird. § 12 Körperverletzung mit Todesfolge Wer durch Körperverletzung den Tod des Opfers verursacht, wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft. § 13 Unterlassene Hilfeleistung (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Dritte daran hindert, Hilfe zu leisten. § 14 Sexuelle Belästigung Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt und dadurch deren Würde verletzt, insbesondere durch unerwünschte körperliche Berührungen oder eindeutige sexuelle Anzüglichkeiten, wird bestraft. § 15 Freiheitsberaubung Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft. § 16 Hausfriedensbruch Wer in die Wohnung, Geschäftsräume, öffentliche Einrichtungen oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung nicht entfernt, wird bestraft. § 17 Nachstellung Wer eine andere Person beharrlich verfolgt oder wiederholt unaufgefordert belästigt und dadurch deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, wird bestraft. § 18 Beleidigung Wer einen anderen in dessen Ehre verletzt, wird bestraft. § 19 Üble Nachrede (1) Wer über einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird bestraft, sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist. (2) Entschädigungsanordnungen bleiben nach Maßgabe sonstiger Vorschriften unberührt. § 20 Verleumdung Wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über eine bestimmte Person oder Personengruppe behauptet oder verbreitet, wird bestraft. § 21 Bedrohung Wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 22 Nötigung (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird bestraft. (2) Die Vorschriften über Mitwirkung, Teilnahme und Versuch bleiben unberührt. § 23 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger oder einer mit öffentlichen oder privaten Aufgaben betrauten Person einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erreichen, wird bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um eine Diensthandlung pflichtwidrig vorzunehmen oder zu unterlassen. § 24 Ausweispflicht und Identitätsfeststellung (1) Jede volljährige Person ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden ein gültiges Identitätsdokument vorzulegen. (2) Eine Identitätsfeststellung ist zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich ist. (3) Wer sich trotz rechtmäßiger Aufforderung weigert, seine Identität anzugeben oder ein Dokument vorzulegen, wird bestraft. § 25 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, Werkzeuge oder Mittel mitführt, um Widerstand zu verhindern oder zu überwinden, als Mitglied einer Bande handelt oder zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. § 26 Raubüberfall (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder verwendet, besonders brutale Gewalt anwendet oder das Leben des Opfers erheblich gefährdet. § 27 Geiselnahme (1) Wer einen Menschen der Freiheit beraubt oder sich seiner bemächtigt, um eine Forderung durchzusetzen oder eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn Amtsträger in herausgehobener Funktion betroffen sind. § 28 Besitz illegaler Geldmittel Der Besitz von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen oder durch rechtswidrige Handlungen erlangt wurden, wird bestraft. § 29 Handel mit illegalen Geldmitteln Wer Vermögenswerte aus Straftaten kauft, verkauft, weitergibt, tauscht oder sonst in Verkehr bringt, wird bestraft. § 30 Betrug (1) Wer in Bereicherungsabsicht durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, wird bestraft. (2) Besonders schwer ist der Fall insbesondere bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, großem Vermögensverlust oder Missbrauch einer Amtsstellung. § 31 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird bestraft. (2) Schadenswiedergutmachung kann angeordnet werden. § 32 Unterschlagung Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung bestraft, sofern keine schwerere Vorschrift einschlägig ist. § 33 Hehlerei Wer eine Sache, die aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft und dabei weiß oder wissen muss, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt, wird bestraft. § 34 Besitz illegaler Gegenstände (1) Wer einen nach Gesetz verbotenen Gegenstand besitzt, herstellt, transportiert, lagert oder in Verkehr bringt, wird bestraft. (2) Verbotene Gegenstände sind insbesondere Waffen oder Munition ohne erforderliche Erlaubnis, unerlaubte berauschende Substanzen, gefälschte Dokumente oder Zahlungsmittel, gestohlene Sachen zur Verwertung sowie Programme oder Daten, die primär zur Begehung von Straftaten bestimmt sind. § 35 Gefangenbefreiung Wer einen Gefangenen befreit, zum Entweichen verleitet oder dabei Hilfe leistet, wird bestraft. § 36 Behinderung staatlicher Tätigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig hoheitliche Maßnahmen durch Gewalt, Drohung oder Täuschung behindert oder unzulässig stört, wird bestraft. § 37 Notrufmissbrauch Wer ohne Notlage vorsätzlich einen Notruf absetzt oder durch falsche Angaben einen Einsatz auslöst oder erschwert, wird bestraft. § 38 Amtsanmaßung Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder sich als Amtsträger ausgibt, wird bestraft. § 39 Korruption und Amtsmissbrauch (1) Wer als Amtsträger einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um eine Diensthandlung pflichtwidrig vorzunehmen oder zu unterlassen, wird bestraft. (2) Entsprechendes gilt für den, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. § 40 Entziehung aus einer polizeilichen Maßnahme (1) Wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme durch Flucht, Entziehen oder sonstige Vereitelung vorsätzlich entzieht, wird bestraft. (2) Polizeiliche Maßnahmen sind insbesondere Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Festnahmen, Personenkontrollen und sonstige Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. § 41 Verstoß gegen Auflagen Wer gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, die durch Behörde oder Gericht rechtmäßig angeordnet wurde, wird bestraft. § 42 Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer durch grob ordnungsstörendes Verhalten in der Öffentlichkeit die Allgemeinheit erheblich belästigt, beunruhigt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, wird bestraft. § 43 Vortäuschung einer Straftat Wer wider besseres Wissen einer zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder bevorstehe, wird bestraft. § 44 Vermummungsverbot (1) Wer in der Öffentlichkeit sein Gesicht in einer Weise verdeckt, die geeignet ist, die Identifizierung zu verhindern, wird bestraft. (2) Ausgenommen sind behördlich angeordnete oder dienstlich gebotene Verdeckungen sowie zwingende gesundheitliche Gründe. § 45 Wiederholungstäter (1) Wiederholungstäter ist, wer nach rechtskräftiger Verurteilung innerhalb von zwei Monaten erneut eine Straftat begeht. (2) Wiederholungstäterschaft ist bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen. § 46 Betreten von Sperrzonen und Verstoß gegen Platzverweise (1) Wer eine rechtmäßig ausgewiesene Sperrzone betritt oder einen rechtmäßigen Platzverweis missachtet, wird bestraft. (2) Sperrzonen und Platzverweise sind eindeutig bekannt zu geben oder zu kennzeichnen. (3) Zwangsmaßnahmen richten sich nach den einschlägigen Vollzugsvorschriften; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist strikt zu beachten. § 47 Fahrzeugdiebstahl (1) Wer ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten wegnimmt oder unbefugt nutzt, wird bestraft. (2) Das Fahrzeug ist sicherzustellen und dem Berechtigten zurückzuführen. § 48 Falschaussage (1) Wer gegenüber Polizeibehörde, Justizbehörde oder Gericht zu einem erheblichen Sachverhalt vorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch Ermittlungen beeinträchtigt, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 49 Diebstahl staatlicher Fahrzeuge (1) Fahrzeuge staatlicher Einrichtungen dürfen weder entwendet noch ohne ausdrückliche Berechtigung genutzt werden. (2) Als staatliche Fahrzeuge gelten insbesondere Einsatzfahrzeuge von Behörden, Rettungsdiensten, Feuerwehr sowie sonstigen öffentlichen Einrichtungen. (3) Besonders schwer ist der Fall insbesondere, wenn das Fahrzeug zur Begehung weiterer Straftaten genutzt wird, eine Gefährdung Dritter entsteht oder der Täter sich als Amtsträger ausgibt. § 50 Illegale Fischerei und Verstoß gegen den Artenschutz (1) Fang, Besitz, Transport, Handel sowie vorsätzliche Tötung besonders geschützter Wasserlebewesen sind verboten. (2) Geschützte Arten werden in Schweregrade eingeteilt: Schweregrad I (geschützte Arten): Aal, Hummer, Sägerochen, Stechrochen. Schweregrad II (stark geschützte Arten): Blauer Thunfisch, Stör, Delfin, Walhai; bereits der Versuch ist strafbar. Besonders schwer ist der Fall insbesondere bei gewerbsmäßiger Begehung, organisiertem Handel oder wiederholten Verstößen. § 51 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wird bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch der Erpressung ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafzumessung vorzunehmen. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird oder der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden hat. § 52 Illegales Straßenrennen (1) Wer als Fahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum teilnimmt oder ein solches Rennen durchführt, organisiert oder unterstützt, wird bestraft. (2) Ein illegales Straßenrennen liegt insbesondere vor, wenn 1. mit nicht angepasster oder überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, 2. mehrere Fahrzeuge im Wettbewerb zueinander fahren oder 3. die Fahrweise erkennbar auf den Vergleich von Beschleunigung, Geschwindigkeit oder Fahrleistung ausgelegt ist. (3) Ebenso wird bestraft, wer als Fahrzeugführer allein mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, selbst wenn kein weiterer Teilnehmer beteiligt ist. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Beihilfe ist strafbar. (6) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden, 2. erhebliche Sachschäden verursacht werden, 3. das Rennen in bewohnten Gebieten, auf Highways oder Freeways stattfindet oder 4. der Täter bereits einschlägig vorbelastet ist. (7) Neben der Freiheits- oder Geldstrafe können insbesondere angeordnet werden: 1. Entzug der Fahrerlaubnis, 2. zeitweises oder dauerhaftes Fahrverbot, 3. Sicherstellung oder Einziehung des verwendeten Fahrzeugs. (8) Veranstalter, Organisatoren sowie Helfer eines illegalen Straßenrennens stehen den Teilnehmern strafrechtlich gleich.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrsordnung (StVO) Präambel Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr. Sie regelt die Teilnahme am Verkehr, bestimmt Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten, legt Anforderungen an Fahrzeuge und Führer fest und bestimmt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Vorschriften sind von allen Verkehrsteilnehmern strikt zu beachten. § 1 Allgemeine Pflichten, Geltungsbereich, Lizenzen (1) Diese Verordnung gilt für die Teilnahme am Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr im Staatsgebiet. (2) Die Teilnahme am Verkehr verpflichtet zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Fahrzeuge dürfen nur mit der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis, Lizenz oder Genehmigung geführt werden. Das Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ist verboten und wird nach den hierfür geltenden Vorschriften geahndet. (4) Fußgänger haben vorhandene Gehwege zu benutzen; besondere Rücksicht auf Fußgänger ist jederzeit zu wahren. An Fußgängerüberwegen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern der Vorrang zu gewähren. (5) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, den persönlichen Fähigkeiten sowie den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen. (6) Die Teilnahme am Straßenverkehr sowie am Luftverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist verboten. (7) Während der Fahrt ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, Tablets oder vergleichbarer Geräte untersagt. (8) Unnötiger Lärm sowie vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten. Die Hupe darf ausschließlich zur Warnung vor drohenden Gefahren verwendet werden. (9) Zeichen und Weisungen von Einsatzkräften sind unverzüglich zu befolgen; sie gehen allen übrigen Anordnungen vor. § 2 Fahrzeugklassen und Fahrerlaubnisse (1) Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere: Motorräder: Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern; Fahrzeuge mit drei Rädern gelten als Motorrad, soweit sie nach Bauart einem Kraftrad entsprechen. Personenkraftfahrzeuge (PKW): Kraftfahrzeuge, die dem Transport von Personen dienen. Lastkraftwagen (LKW): Kraftfahrzeuge, die dem Transport von Gütern dienen oder nach Bauart und Masse hierfür bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Busse, Feuerwehrfahrzeuge sowie Abschleppfahrzeuge. (2) Das gewerbliche Befördern von Personen gegen Entgelt ist nur mit einem gültigen Personenbeförderungsschein zulässig. (3) Für Luftfahrzeuge ist eine gültige Pilotenlizenz erforderlich. (4) Abweichende oder ergänzende Lizenzkategorien können durch zuständige Behörden bestimmt werden. § 3 Zulassung, Kennzeichen, Verkehrstauglichkeit (1) Ein Fahrzeug muss ein ordnungsgemäßes Kennzeichen führen. Fahrzeuge ohne gültige Kennzeichen besitzen keine Straßenzulassung und dürfen öffentliche Straßen innerorts, außerorts sowie High- und Freeways nicht befahren. (2) Ausnahmen können für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Sonderfahrzeuge durch zuständige Behörden zugelassen werden; Auflagen, insbesondere zur Nutzung von High- und Freeways, sind verbindlich. (3) Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die verkehrstauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. (4) Der Fahrzeugführer ist für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Bei erheblichen Schäden ist die Fahrt unverzüglich zu unterbrechen; eine Weiterfahrt vor Beseitigung der Mängel ist verboten. § 4 Verkehrszeichen, Markierungen, Anordnungen (1) Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen, Bodenmarkierungen sowie behördliche Anordnungen sind verbindlich zu beachten. (2) Fahrbahnmarkierungen regeln insbesondere: Gelbe Linien trennen die Fahrbahn zum Gegenverkehr. Doppelt gelbe Linien begründen absolutes Überholverbot; ein Überfahren ist verboten. Weiße Linien trennen Fahrstreifen; durchgezogene Linien dürfen nicht überfahren werden, soweit dadurch der Verkehr beeinträchtigt oder gefährdet wird. STOP-Markierungen und Haltelinien verpflichten zum vollständigen Anhalten. (3) Soweit Einsatzkräfte den Verkehr regeln, treten allgemeine Vorfahrts- und Zeichenregelungen zurück. § 5 Straßenbenutzung, Fahrtrichtung, besondere Verkehrsarten (1) Straßenfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Straßen und befestigten Wegen geführt werden. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es gilt das Rechtsfahrgebot. Das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist verboten. (3) Einspurige Fahrzeuge haben grundsätzlich hintereinander zu fahren; Ausnahmen gelten nur, soweit die Verkehrslage und die Fahrbahnbreite dies ohne Gefährdung zulassen. (4) Die Benutzung von High- und Freeways mit Fahrrädern ist verboten. (5) Öffentliche Straßen dürfen nicht für Rennen oder vergleichbare Wettbewerbe genutzt werden. Straßenrennen ohne amtliche Genehmigung sind verboten. § 6 Geschwindigkeit (1) Langsame Fahrzeuge haben so zu fahren, dass der Verkehrsfluss nicht unangemessen behindert wird. (2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Allgemeinen: innerhalb der Städte Los Santos, Sandy Shores und Paleto Bay: 100 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften: 150 km/h. (3) Auf High- und Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h, soweit Verkehrslage, Witterung oder Fahrzeugart nicht entgegenstehen. (4) Abweichende zulässige Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten können durch Verkehrszeichen, behördliche Anordnung oder besonders ausgewiesene Bereiche festgelegt werden; sie sind vorrangig zu beachten. (5) Auf Parkflächen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. (6) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor, wenn die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit die nach dieser Verordnung zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. (7) Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nach dem Ausmaß der Überschreitung wie folgt eingestuft: Stufe I: Überschreitung von 20 bis 60 km/h, Stufe II: Überschreitung von 61 bis 100 km/h, Stufe III: Überschreitung von 101 bis 200 km/h. (8) Die Einordnung nach Absatz 7 ist bei der Bemessung von Maßnahmen und Sanktionen maßgeblich. Neben Geldbußen können insbesondere Fahrverbote, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Sicherstellung des Fahrzeugs angeordnet werden. (9) Liegen erschwerende Umstände vor, insbesondere Gefährdung von Leib oder Leben, Teilnahme an einem verbotenen Rennen, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Missachtung behördlicher Weisungen, ist die Tat als besonders schwerer Verstoß zu werten. § 7 Abstand und Bremsen (1) Es ist stets ein ausreichender Abstand zu halten, um Auffahrunfälle zu vermeiden. (2) Starkes Bremsen ist nur bei drohender Gefahr und unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs zulässig. (3) Bei stockendem oder stehendem Verkehr ist ein Abstand zu halten, der ein gefahrloses Vorbeifahren ohne Zurücksetzen ermöglicht. § 8 Überholen und Vorbeifahren (1) Überholen ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (2) Ein Überholvorgang ist nur zulässig, wenn ein deutlicher Geschwindigkeitsunterschied vorliegt und der Vorgang zügig abgeschlossen wird. (3) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. (4) Bei mehrspurigen Fahrbahnen ist Überholen links und rechts zulässig, soweit dies die Verkehrslage ohne Gefährdung erlaubt. (5) Das Vorbeifahren an Hindernissen oder stehenden Einsatzfahrzeugen ist nur mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit zulässig. § 9 Vorfahrt, Richtungsänderung (1) Wer zuerst eine Kreuzung erreicht, hat Vorfahrt, unabhängig von der gewählten Fahrtrichtung; im Übrigen gilt „Rechts vor Links“, soweit keine andere Regelung getroffen ist. (2) Einsatzfahrzeugen mit aktiviertem Sondersignal ist unverzüglich Vorfahrt zu gewähren. Missbrauch von Sondersignalen ist verboten. (3) Bei jeder Richtungsänderung ist anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren; die Richtungsänderung ist rechtzeitig und eindeutig anzuzeigen. § 10 Halten und Parken (1) Jeder Halte- und Parkvorgang ist so durchzuführen, dass der übrige Verkehr nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Halten ist unzulässig: unmittelbar vor oder hinter Kreuzungen, an rot markierten Bordsteinen, vor Ausfahrten und Garageneinfahrten, an unübersichtlichen Stellen sowie überall dort, wo es durch Zeichen oder Anordnung verboten ist. (3) Ausgenommen ist das kurzfristige Halten zum Be- und Entladen für unmittelbar anliegende Firmen und Geschäftsräume, sofern keine Gefährdung entsteht. (4) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. (5) Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen zulässig; Be- und Entladezonen öffentlicher Einrichtungen sind freizuhalten. (6) Auf Highways ist das Parken auf dem Standstreifen grundsätzlich verboten, soweit keine Panne oder zwingende Notlage vorliegt. § 11 Entfernen, Abschleppen, Sicherstellung (1) Abschleppen ist nur durch den hierfür zuständigen Abschleppdienst (Los Santos Customs – LSC) zulässig, soweit keine hoheitliche Maßnahme entgegensteht. (2) Bei widerrechtlichem Halten oder Parken ist das Fahrzeug auf Kosten des Halters abzuschleppen. (3) Durch Anordnung der Polizeibehörde dürfen nicht zulässige Fahrzeuge abgeschleppt werden. (4) Die Beschlagnahme oder Sicherstellung illegaler Fahrzeuge ist ausschließlich der Polizeibehörde vorbehalten. § 12 Beleuchtung (1) Bei Dämmerung, Dunkelheit oder einschränkenden Sichtverhältnissen sind die lichttechnischen Einrichtungen zu benutzen. § 13 Verhalten nach Unfällen und Schadensereignissen (1) Nach einem Unfall hat jeder Beteiligte anzuhalten, sich um entstandene Schäden und Verletzte zu kümmern und die Feststellung der erforderlichen Angaben zu ermöglichen. (2) Der Unfallort darf bis zur Klärung der Umstände nicht verlassen, soweit nicht eine unverzügliche Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr dies zwingend erfordert. § 14 Sonderrechte, Sondersignale, Wegerechte (1) Einsatzfahrzeuge mit aktiviertem Sondersignal können von Vorschriften dieser Verordnung befreit sein, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend erforderlich ist und die öffentliche Sicherheit nicht unverhältnismäßig gefährdet wird. (2) Sonderrechte dürfen nur unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der Verkehrssicherheit in Anspruch genommen werden. (3) Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit aktiviertem Sondersignal, haben Verkehrsteilnehmer unverzüglich freie Bahn zu schaffen, erforderlichenfalls am rechten Fahrbahnrand zu halten und das Einsatzfahrzeug passieren zu lassen; dabei dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. (4) Wegerechte dürfen nur bei höchster Eile in Anspruch genommen werden, insbesondere zur Rettung von Menschenleben, zur Abwehr erheblicher Gefahren, zur Verfolgung flüchtiger Personen oder zum Schutz bedeutender Sachwerte. § 15 Fahrgastsicherheit und Besetzung (1) Fahrzeugführer und Passagiere haben während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einzunehmen. (2) Die zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden. § 16 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt, beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlich gefährlichen Eingriff vornimmt 4. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, handelt rechtswidrig. (2) Der Versuch ist strafbar. § 17 Modifikationen und besondere Ausnahmen (1) Modifikationen an Fahrzeugen sind zulässig, soweit die Verkehrstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Modifikationen geeignet sind, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen außer Kraft zu setzen. (3) Das Panzern von Fahrzeugen ist ohne besondere behördliche Lizenz verboten. (4) Personen im Fahrzeug müssen durch die Scheiben erkennbar sein; Ausnahmen können durch zuständige Behörden auf Antrag erteilt werden.
Waffengesetz (WaffG)
Waffengesetz (WaffG) Präambel Dieses Gesetz regelt den Erwerb, Besitz, das Führen, den Gebrauch sowie den Handel mit Waffen und Munition. Es dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Waffen. Der Umgang mit Waffen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. § 1 Begriffsbestimmungen (1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder sie handlungsunfähig zu machen. (2) Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. (3) Illegale Waffen sind Waffen, deren Erwerb, Besitz oder Handel gesetzlich verboten ist oder die nicht ordnungsgemäß registriert wurden. (4) Staatliche Waffen sind Waffen oder Ausrüstungsgegenstände, die sich im Eigentum staatlicher Behörden befinden oder diesen zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden. § 2 Zuständigkeit und Ausstellung von Lizenzen (1) Die Ausstellung eines Waffenscheins erfolgt ausschließlich durch die zuständige Polizeibehörde (LSPD). (2) Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenscheins sind: 1. Persönliche Zuverlässigkeit, 2. Persönliche Eignung, 3. Nachweis eines positiven psychologischen Gutachtens, ausgestellt durch das Los Santos Medical Department (LSMD), eine straffreie Periode von mindestens zwei Monaten vor Antragstellung. (3) Der Waffenschein ist personenbezogen und nicht übertragbar. (4) Jede erworbene Schusswaffe ist unverzüglich bei der Polizeibehörde zu melden. § 3 Waffenlizenz und Mitführpflicht (1) Zum Besitz einer legalen Schusswaffe ist ein gültiger Waffenschein erforderlich. (2) Der Waffenschein ist beim Führen einer Waffe stets mitzuführen und auf Verlangen der Polizeibehörde vorzuzeigen. (3) Der Besitz oder das Führen einer Schusswaffe ohne gültigen Waffenschein stellt illegalen Waffenbesitz dar. § 4 Besitz und Gebrauch von Waffen (1) Das Besitzen oder Mitführen nicht registrierter Schusswaffen ist verboten. (2) Waffen, die nicht über eine staatlich zugelassene Verkaufsstelle (z. B. Ammu-Nation) erworben werden können, gelten als illegale Waffen, sofern keine ausdrückliche behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. (3) Wer entgegen eines rechtskräftigen Verbots Schusswaffen oder Waffenscheine besitzt, begeht eine Straftat. (4) Das Abfeuern von Schuss- oder Wurfwaffen in der Öffentlichkeit ist verboten. Ausnahmen gelten ausschließlich für zugelassene Schießstätten oder behördlich genehmigte Veranstaltungen. (5) Der Gebrauch einer Waffe hat stets unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit zu erfolgen. § 5 Handel mit Waffen (1) Der Handel mit nicht registrierten oder verbotenen Schusswaffen ist illegal. (2) Der Handel mit registrierten Schusswaffen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Polizeibehörde sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde. (3) Die Weitergabe einer Schusswaffe ohne behördliche Zustimmung ist unzulässig und gilt als illegaler Waffenhandel. (4) Gewerblicher Waffenhandel setzt eine besondere behördliche Erlaubnis voraus. § 6 Staatliche Waffen und Ausrüstung (1) Der Besitz, die Weitergabe oder der Handel mit staatlichen Waffen oder Ausrüstungsgegenständen ist ausschließlich im Rahmen dienstlicher Befugnisse zulässig. (2) Die unbefugte Aneignung, Nutzung, Weitergabe oder der Verkauf staatlicher Waffen oder Ausrüstung stellt eine schwere Straftat dar. (3) Staatliche Waffen dürfen nur von hierzu befugten Amtsträgern im Dienst geführt werden. § 7 Aufbewahrungspflichten (1) Waffen und Munition sind so aufzubewahren, dass sie gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. (2) Die unsachgemäße Aufbewahrung von Waffen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; bei Gefährdung Dritter liegt eine Straftat vor. § 8 Entzug und Widerruf (1) Der Waffenschein ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht mehr vorliegen. (2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen dieses Gesetz ist die Waffe einzuziehen. (3) Mit Entzug des Waffenscheins sind sämtliche registrierten Waffen unverzüglich bei der Polizeibehörde abzugeben. § 9 Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Verstöße gegen dieses Gesetz werden je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. (2) Neben Geld- oder Freiheitsstrafen können insbesondere der Entzug der Waffenlizenz, die Einziehung von Waffen sowie ein dauerhaftes Waffenverbot angeordnet werden. (3) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei bandenmäßigem Waffenhandel oder Verwendung illegaler Waffen, ist eine verschärfte Strafzumessung vorzunehmen.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Präambel Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln. Es dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Herstellung, Anbau, Besitz, Verarbeitung und Handel mit Betäubungsmitteln sind nur im gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Rahmen zulässig. § 1 Begriffsbestimmungen (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen mit psychoaktiver Wirkung, deren Besitz, Herstellung, Anbau, Verarbeitung oder Inverkehrbringen gesetzlich beschränkt oder verboten ist. (2) Als Handel gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, insbesondere Verkauf, Tausch, Vermittlung oder kostenlose Abgabe. (3) Eine Kleinstmenge liegt vor, wenn die Menge zwischen 0 und 150 Einheiten beträgt. (4) Eine große Menge liegt vor, wenn die Menge 150 Einheiten überschreitet. (5) Eine Schmuggel Menge liegt vor, wenn die Menge 500 Einheiten überschreitet. § 2 Verbotene Substanzen (1) Unabhängig von ihrem Verarbeitungszustand sind folgende Substanzen verboten, sowohl in unverarbeiteter als auch in verarbeiteter Form: Kokainblätter sowie daraus gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse, insbesondere Kokain, Peyote-Pflanzen sowie daraus gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse, insbesondere LSD oder vergleichbare Halluzinogene, Cannabis-Pflanzen sowie daraus gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse, insbesondere verpackte oder unverpackte Cannabisprodukte (Weed, Weed-Baggys). (2) Das Verbot umfasst ebenfalls Extrakte, Derivate, Mischungen sowie synthetische Nachbildungen der genannten Stoffe. (3) Eine Genehmigungspflicht nach § 4 bleibt unberührt. § 3 Verbot des Anbaus (1) Der Anbau von Betäubungsmitteln ist verboten. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gewerbsmäßigem oder organisiertem Anbau, ist eine verschärfte Strafzumessung vorzunehmen. § 4 Verbot des Handels und der Weitergabe (1) Der Handel mit Betäubungsmitteln ist verboten. (2) Das Verbot umfasst insbesondere Verkauf, Tausch, Vermittlung sowie jede Form der unentgeltlichen Weitergabe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Beihilfe ist strafbar. (5) Besonders schwer ist der Fall insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, bandenmäßiger Begehung oder Abgabe an Minderjährige. § 5 Verkauf und Verbreitung mit Genehmigung (1) Der Verkauf oder die Verbreitung von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich verboten. (2) Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde (LSPD) sowie des Los Santos Medical Department (LSMD) vorliegt. (3) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. § 6 Besitz von Betäubungsmitteln (1) Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. (2) Bei einer Kleinstmenge im Sinne des § 1 liegt ein minderschwerer Fall vor. (3) Ab einer großen Menge liegt ein schwerer Fall vor. (4) Ab einer Schmuggel Menge liegt ein besonders schwerer Fall vor. (5) Besitz mit der Absicht des Weiterverkaufs ist als Handel im Sinne des § 4 zu bewerten. § 7 Herstellung und Verarbeitung (1) Die Herstellung, Verarbeitung, Extraktion oder sonstige Gewinnung von Betäubungsmitteln ist verboten. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Geräte, Chemikalien oder sonstige Gegenstände, die überwiegend zur Herstellung bestimmt sind, können eingezogen werden. § 8 Einziehung und Vernichtung (1) Betäubungsmittel sowie Gegenstände, die im Zusammenhang mit Straftaten nach diesem Gesetz stehen, können von den zuständigen Behörden beschlagnahmt werden. (2) Sichergestellte Betäubungsmittel sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht als Beweismittel benötigt werden. (3) Die Einziehung erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammen.
(LSPD-Gesetz – LSPDG)
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse des Los Santos Police Department (LSPD-Gesetz – LSPDG) Präambel Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen des Los Santos Police Department (LSPD). Es dient der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der rechtsstaatlichen Durchführung polizeilicher Maßnahmen. Sämtliche Maßnahmen sind unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. § 1 Aufgaben (1) Das LSPD ist zuständig für die Gefahrenabwehr und trifft Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (2) Das LSPD wirkt im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten an der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit. (3) Das LSPD unterstützt die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten. § 2 Befugnisse (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das LSPD berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Maßnahmen dürfen auch dann ergriffen werden, wenn hierdurch Rechte einzelner Personen eingeschränkt werden, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht. § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Polizeiliche Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. (2) Es ist stets das mildeste Mittel zu wählen, das den angestrebten Zweck erreicht. (3) Maßnahmen dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie ihr Zweck besteht oder erreichbar ist. (4) Maßnahmen sind grundsätzlich gegen die Person zu richten, von der die Gefahr ausgeht. § 4 Einschränkung von Grundrechten (1) Durch Maßnahmen des LSPD können insbesondere folgende Rechte eingeschränkt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist: 1. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, 2. Freiheit der Person, 3. Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses, 4. Unverletzlichkeit der Wohnung. § 5 Befragung, Auskunftspflicht und Identitätsfeststellung (1) Das LSPD darf Personen befragen, die sachdienliche Angaben machen können, und sie für die Dauer der Befragung anhalten. (2) Betroffene Personen sind verpflichtet, Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift zu machen. (3) Auf die Freiwilligkeit weiterer Angaben ist ausdrücklich hinzuweisen. (4) Eine Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn sie zur Gefahrenabwehr oder bei Verdacht auf eine Straftat erforderlich ist. (5) Bedienstete des LSPD sind im Rahmen interner Ermittlungen zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. § 6 Belehrung über Rechte (1) Bei strafprozessualen Maßnahmen ist der Tatverdächtige unverzüglich über seine Rechte zu belehren. (2) Die Belehrung umfasst insbesondere: Mein Name ist [Name], meine Dienstnummer lautet [Dienstnummer]. Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird später gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, auf eigene Kosten einen Verteidiger hinzuzuziehen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Verteidigers. Haben Sie das verstanden? (3) Das Verständnis der Belehrung ist zu bestätigen. (4) Wird es verneint, ist die Belehrung insgesamt bis zu zwei weitere Male zu wiederholen. (5) Nach der dritten Belehrung gilt sie als verstanden. (6) Ein wortgetreuer Vortrag ist nicht erforderlich; eine sinngemäße Belehrung genügt. (7) Verstöße gegen die Belehrungspflicht können zur Unverwertbarkeit der erlangten Aussagen führen. § 7 Fahndung (1) Eine Personenfahndung ist zulässig, wenn sich der Aufenthaltsort eines Beschuldigten nicht ermitteln lässt oder dieser flüchtig ist. (2) Eine Sachfahndung ist zulässig, wenn gesuchte Gegenstände nicht aufgefunden werden können. § 8 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zulässig, wenn die Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann oder Zweifel bestehen. (2) Hierzu zählen insbesondere Lichtbilder, Fingerabdrücke und die Feststellung äußerer Merkmale. (3) Blutentnahmen zur DNA-Identifizierung sind zulässig, sofern sie zur Gefahrenabwehr oder zur Aufklärung einer Straftat erforderlich sind. § 9 Vorladungen (1) Das LSPD kann Personen schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen. (2) Eine zwangsweise Durchsetzung ist nur zulässig, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Aufklärung einer Straftat zwingend erforderlich ist. § 10 Gewahrsam (1) Das LSPD darf Personen in Gewahrsam nehmen, wenn dies erforderlich ist: 1. zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat, 2. zur Eigensicherung, 3. aufgrund einer hilflosen Lage. (2) Der Gewahrsam ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. § 11 Behandlung festgehaltener Personen (1) Festgehaltene Personen sind unverzüglich über ihre Rechte zu belehren. (2) Das Recht zu schweigen und einen Verteidiger hinzuzuziehen ist zu gewährleisten. (3) Die Einhaltung der Rechte ist zu dokumentieren. (4) Erforderliche medizinische Maßnahmen sind sicherzustellen. § 12 Dauer der Freiheitsentziehung (1) Eine festgehaltene Person ist unverzüglich freizulassen, sobald der Grund für die Freiheitsentziehung entfällt. § 13 Durchsuchung von Personen und Sachen (1) Durchsuchungen sind zulässig, wenn konkrete Tatsachen auf verbotene oder gefährliche Gegenstände hindeuten. (2) Die Durchsuchung kann sich auf mitgeführte Sachen erstrecken. § 14 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (1) Wohnungen dürfen betreten und durchsucht werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. (2) Der Grund der Maßnahme ist unverzüglich mitzuteilen, sofern der Zweck nicht gefährdet wird. § 15 Sicherstellung (1) Das LSPD darf Gegenstände sicherstellen, um Gefahren abzuwehren. (2) Der Betroffene ist über den Grund der Sicherstellung zu informieren. § 16 Verwahrung und Herausgabe (1) Sichergestellte Gegenstände sind ordnungsgemäß zu verwahren. (2) Sie sind herauszugeben, sobald die Voraussetzungen entfallen. § 17 Großkontrollen (1) Das LSPD ist berechtigt, Großkontrollen durchzuführen. (2) Personen und Fahrzeuge können kontrolliert werden. (3) Ein Entziehen von einer rechtmäßigen Kontrolle ist unzulässig. (4) Die Maßnahmen dienen insbesondere der Bekämpfung von Drogen- und Waffenkriminalität. § 18 Öffentlichkeitsfahndung (1) Das LSPD kann eine Öffentlichkeitsfahndung einleiten. (2) Personenbezogene und tatbezogene Informationen dürfen veröffentlicht werden, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO) Präambel Diese Strafprozessordnung regelt das Verfahren der Strafverfolgung, die gerichtliche Verhandlung sowie die Vollstreckung strafrechtlicher Entscheidungen. Sie ist von allen beteiligten Behörden, Institutionen und Personen verbindlich anzuwenden. Sie ist im Einklang mit dem Grundgesetz, dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie den besonderen Gesetzen (u. a. LSPDG, WaffG, BtMG, StVO) auszulegen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese StPO gilt für alle strafrechtlichen Ermittlungen, Verfahren, Gerichtsverhandlungen und Vollstreckungen im Staatsgebiet. § 2 Zustellungen (1) Zustellungen von Entscheidungen und gerichtlichem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an; die Umsetzung erfolgt durch das Sekretariat der Justizbehörde. (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst; ausgenommen sind Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung sowie Eilfälle. (3) Per E-Mail versandte Ladungen und Schriftstücke gelten mit dem Zeitpunkt des Absendens als zugestellt. (4) Zustellungen erfolgen vorrangig per E-Mail, sofern Kontaktdaten bekannt sind. Zur Feststellung der Kontaktdaten kann eine Vorladung ergehen. § 3 Fristen (1) Fristen werden in Tagen oder Stunden berechnet. (2) Der Tag der Bekanntgabe wird nicht mitgerechnet. (3) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, kann Wiedereinsetzung gewährt werden, sofern dies unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gegenüber dem Sekretariat der Justizbehörde angezeigt wird. (4) Über die Anerkennung des Hinderungsgrundes entscheidet die Richterschaft. § 4 Gesetzlichkeitsprinzip (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war. § 5 Verjährung und Aktenabschluss (1) Straftaten verjähren nicht. (2) Akten sind nach Abschluss des Verfahrens zu schließen. § 6 Untersuchungshaft (1) Untersuchungshaft ist eine vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung des Verfahrens. (2) Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (insbesondere Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Gefahr für Zeugen). (3) Die Anordnung der Untersuchungshaft obliegt grundsätzlich der Richterschaft; die Polizeibehörde darf eine Person vorläufig festhalten, bis eine Entscheidung der Richterschaft herbeigeführt wird, soweit dies zur Abwehr der in Absatz 2 genannten Gefahren erforderlich ist. (4) Die Untersuchungshaft endet mit Freilassung, Inhaftierung aufgrund Entscheidung oder Freispruch. (5) Eine Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine verhängte Freiheitsstrafe erfolgt nach Maßgabe der Vollstreckungsbestimmungen; eine Mindestreststrafe bleibt unberührt. § 7 Anspruch auf gerichtliche Verhandlung (1) Auf Antrag der Verteidigung oder Selbstverteidigung ist ein Gerichtsverfahren durchzuführen, wenn die Justizbehörde die Durchführung personell sicherstellen kann und dem Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 40 Hafteinheiten vorgeworfen wird oder Korruption oder schweres Dienstvergehen im Raum steht. § 8 Beweiserhebung und Beweisverwertung (1) Ermittlungsmaßnahmen sind zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind; maßgeblich sind insbesondere die Befugnisse nach dem LSPDG. (2) Beweise sind alle zur Wahrheitsfindung geeigneten Informationen, insbesondere Zeugenaussagen, Geständnisse und Sachbeweise. (3) Beweismittel, die durch einen erheblichen Gesetzesverstoß erlangt wurden, sind unverwertbar; ihre Berücksichtigung ist untersagt. (4) Videokamera-Aufnahmen sind als Beweis ausgeschlossen, soweit nicht ein spezialgesetzlicher Ausnahmefall bestimmt ist. § 9 Durchsuchungsbeschluss, Allgemeines (1) Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses, soweit nicht Gefahr im Verzug oder eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorliegt (insbesondere nach LSPDG). (2) Der Durchsuchungsbeschluss ist zu begründen und zeitlich zu befristen. § 10 Arten und Voraussetzungen von Durchsuchungsbeschlüssen (1) Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss: gegen eine bestimmte Person bei dringendem Tatverdacht oder erheblichen Verstößen gegen das StGB; er darf je Sachverhalt grundsätzlich nur einmal ergehen. (2) Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss: gegen eine bestimmte Personengruppe bei dringendem Tatverdacht; er darf je Sachverhalt grundsätzlich nur einmal ergehen. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 können auf Fahrzeuge und Immobilien erstreckt werden, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. (4) Zuständig zur Anordnung sind Richter, Oberster Richter sowie die Staatsanwaltschaft in gesetzlich bestimmten Fällen. Ist keine zuständige Instanz erreichbar, darf der Beschluss nicht erteilt werden; gesetzliche Eilbefugnisse der Polizeibehörde bleiben unberührt. (5) Ein abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden; neuer Tatverdacht rechtfertigt einen neuen Antrag. (6) Gründe zur Beantragung dürfen grundsätzlich nicht älter als 72 Stunden sein. (7) Globaler Durchsuchungsbefehl: gegen eine Personengruppe nur bei massiver gewaltsamer Behinderung staatlicher Tätigkeiten; Gültigkeit maximal 5 Tage, einmalig verlängerbar um 4 Tage bei fortdauernden schwerwiegenden Verstößen. (8) Während der Gültigkeit ist eine Razzia im Abstand von mindestens 48 Stunden zulässig. (9) Erfordert Zustimmung des Polizeichefs sowie eines Richters und des Generalstaatsanwalts. § 11 Haftbefehle (1) Bei dringendem Tatverdacht und Haftgrund kann ein Richter einen (vorläufigen) Haftbefehl erlassen, insbesondere wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder Flucht beabsichtigt, Beweise vernichten oder eine Straftat verschleiern könnte, weitere erhebliche Straftaten plant, Zeugen bedroht oder gefährdet oder schwere Angriffe auf staatliche Institutionen plant. (2) Der Haftbefehl ist zu begründen. (3) Kommunikationsbeschränkungen während der Haft sind zulässig, soweit dies zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. (4) Die Haft ist schnellstmöglich zu beenden oder in reguläre Haft zu überführen. § 12 Schadensersatz und Entschädigung (1) Im Urteil kann auf Antrag eine Entschädigung (Schmerzensgeld) festgesetzt werden. (2) Maßgeblich sind Art und Schwere der Verletzung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse; begrenzt auf 100.000 $ pro geschädigte Person. (3) Anwaltskosten eines zu Unrecht Angeklagten können bis 25.000 $ pro Person erstattet werden. (4) Bei nachgewiesener Unschuld kann Haftentschädigung von 100 $ pro Hafteinheit sowie Rückzahlung verhängter Geldstrafen beantragt werden. (5) Bei ungerechtfertigter Suspendierung/Kündigung kann Verdienstausfall bis 50.000 $ pro Tag beantragt werden; Zahlung aus der Staatskasse. § 13 Begnadigung (1) Nach rechtskräftiger Verurteilung kann Begnadigung beim Parlament beantragt werden; das Parlament kann ohne Begründung ablehnen. (2) Das Parlament kann von Amts wegen begnadigen. (3) Der Antrag ist durch Rechtsvertretung einzureichen und binnen 5 Tagen zu bescheiden; die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen. § 14 Rechtsfolgen und Vollstreckung (1) Geld- und Freiheitsstrafen werden nach Maßgabe des Strafkatalogs verhängt; die Vollstreckung obliegt der zuständigen Vollzugsbehörde. (2) Einziehungen und Beschlagnahmen von Lizenzen sowie Sicherstellungen von Gegenständen sind nach Maßgabe des Strafkatalogs und der Spezialgesetze zulässig (insbesondere WaffG, BtMG, StVO). (3) Bei akutem und begründetem Verdacht sind polizeiliche Maßnahmen zulässig, insbesondere Identitätsfeststellung, Durchsuchung nach LSPDG, vorläufiges Festhalten bis zur Klärung. (4) Suspendierung von Staatsbediensteten darf nur richterlich angeordnet werden; Ausnahme: bei Unerreichbarkeit darf die zuständige Leitungsstelle eine vorläufige Suspendierung anordnen, ein richterlicher Beschluss ist unverzüglich nachzuholen. (5) Arbeitgeber können Mitarbeiter beurlauben; Gründe sind auf Nachfrage der Justiz offen zu legen. § 15 Rechte des Beschuldigten (1) Nach Eröffnung der Vorwürfe sind dem Beschuldigten die Tatvorwürfe mitzuteilen. (2) Der Beschuldigte ist über seine Rechte zu belehren; maßgeblich sind die Belehrungsvorgaben nach dem LSPDG. (3) Ein Verstoß gegen Belehrungspflichten führt regelmäßig zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Aussage; ein automatischer Freispruch oder eine automatische Aktenlöschung findet nicht statt. (4) Der Beschuldigte kann Rechtsvertretung hinzuziehen; ist kein Anwalt erreichbar, ist Selbstverteidigung zulässig. § 16 Rechte der Anklage (1) Die Staatsanwaltschaft kann Anklagepunkte erweitern, soweit neue Tatsachen oder rechtliche Würdigungen dies tragen. (2) Exekutivbehörden dürfen jederzeit Justizbedienstete hinzuzuziehen. (3) Privatkläger können ihre Anklage zurücknehmen. (4) Die Staatsanwaltschaft kann bei unzureichender Beweislage Anklagepunkte fallenlassen; Ablehnungen können durch Generalstaatsanwalt/Obersten Richter überprüft werden. § 17 Beteiligungsformen (1) Mittäter oder Gehilfen werden nach Maßgabe des StGB behandelt; die materielle Strafbarkeit richtet sich ausschließlich nach dem StGB. (2) Eine Pflicht zur Anzeige einer beobachteten Straftat besteht nur, soweit sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist; insoweit bleibt die allgemeine Mitwirkungspflicht in Ermittlungen unberührt. (3) Doppelte Vergabe identischer Anklagepunkte ist unzulässig. § 18 Versuch und Strafzumessung (1) Die Strafbarkeit des Versuchs richtet sich nach dem StGB. (2) Strafmilderung wegen Rücktritts, Reue oder Mitwirkung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des StGB sowie nach spezialgesetzlichen Regelungen; die Entscheidung trifft die zuständige Stelle. § 19 Wiedergutmachung (1) Wiedergutmachung kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. (2) Eine vollständige Straferlassung allein durch Zahlung ist ausgeschlossen, soweit das StGB oder Spezialgesetze dem entgegenstehen. § 20 Irrtum über Strafbarkeit (1) Ein glaubhaft gemachter Irrtum kann strafmildernd berücksichtigt werden; ein Freispruch allein wegen Unkenntnis ist ausgeschlossen. § 21 Fallüberprüfung, Zuständigkeit der Justiz (1) Die richterliche Überprüfung der Tatvorwürfe und der Beweislage obliegt der Richterschaft; die Exekutive vollstreckt. (2) Fallüberprüfung kann ab 45 Hafteinheiten beantragt werden. (3) Nach Durchführung der Fallüberprüfung kann ein Rechtsmittel nach Maßgabe der §§ 27 ff. eingelegt werden. § 22 Ordnung in Gerichtsverhandlungen (1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus und kann Störer verweisen; Vollzug durch zuständiges Sicherheitspersonal oder ersatzweise Polizeibehörde. (2) Der Vorsitzende kann zusätzliche Zeugen laden. (3) Ordnungsgeld bis 25.000 $ je Verstoß; kumulative Verhängung zulässig. (4) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich; Ausschluss der Öffentlichkeit durch Anordnung des Vorsitzenden zulässig. § 23 Gerichtsbarkeit und Instanzen (1) Instanzen: 1. Strafvollzugsbehörde als Erstbearbeitung einfacher Strafsachen nach Maßgabe dieser StPO, 2. Gerichtshof als zweite Instanz bei Vorliegen der Voraussetzungen, 3. Oberster Gerichtshof als letzte Instanz; dessen Urteile sind unanfechtbar. (2) Betrifft das Verfahren Behördenleiter, bedarf es der Genehmigung des Obersten Richters; dieser entscheidet über Durchführung und Zuständigkeit. § 24 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen (1) Richter sind ausgeschlossen, wenn sie Geschädigte sind, verwandt oder verschwägert mit Parteien sind oder als Zeugen oder Sachverständige auftreten. (2) Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist zulässig; Entscheidung möglichst durch zweiten Richter. (3) Der Beschluss ist schriftlich und unanfechtbar. § 25 Verteidigung (1) Der Beschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beauftragen. (2) Verteidiger sind ausgeschlossen, wenn sie an der Tat beteiligt sind oder nicht ordnungsgemäß anerkannt oder eingetragen sind. (3) Akteneinsicht erhält der Verteidiger auf Antrag; personenbezogene Daten sind zu schwärzen. Ohne Rechtsbeistand besteht kein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. § 26 Zeugen (1) Zeugen sind grundsätzlich aussagepflichtig, sofern kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht. (2) Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit Ordnungsgeld, Ordnungshaft und Vorführung geahndet werden; Entschuldigung spätestens 2 Stunden vor Beginn schriftlich. (3) Zeugnisverweigerungsrechte bestehen insbesondere für Ehepartner, Verwandte in gerader Linie sowie Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte) hinsichtlich dienstlich erlangter Intimangelegenheiten. (4) Auskunftsverweigerung ist zulässig bei Selbstbelastungsgefahr oder Belastung naher Angehöriger; Belehrung durch den Vorsitzenden. (5) Zeugen sind vor Vernehmung über Wahrheitspflicht und strafrechtliche Folgen der Falschaussage zu belehren. (6) Zeugenschutz: Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann die Offenlegung personenbezogener Daten beschränkt werden; die Eigenschaft der Wahrnehmung ist anzugeben. § 27 Ladungen (1) Ladungen erfolgen schriftlich per E-Mail. Zeugen sind mindestens 36 Stunden vor Termin zu laden. (2) Verteidigung und Staatsanwaltschaft dürfen Zeugen und Sachverständige selbst laden. (3) Eine verbindliche Zeugenliste ist spätestens 6 Stunden vor Beginn dem Vorsitzenden zu übermitteln; Offenlegung gegenüber der Gegenseite vor Prozessbeginn. (4) Nachträgliche Ladungen nach Beginn sind unzulässig; Ausnahmen nur durch Anordnung des Vorsitzenden. § 28 Anklageschrift (1) Die Anklageschrift muss Tatzeitraum, Tatort, Tatgeschehen sowie die rechtliche Einordnung (Tatbestände) enthalten und dem Beschuldigten bzw. Verteidiger zugehen. § 29 Vorbereitungsfrist Hauptverhandlung (1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin. (2) Zwischen Zustellung der Ladung und Hauptverhandlung müssen mindestens 48 Stunden liegen. § 30 Urteil (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Die Urteilsformel bezeichnet die Tatbestände; Geldstrafen sind betragsmäßig aufzunehmen. (3) Bei Verkündung ist die Begründung in ihren wesentlichen Gründen zu erläutern. § 31 Schnellverfahren (1) Ein Schnellverfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn die Beweislage eindeutig ist oder besondere Gefahren (Zeugen- oder Verdunkelungsgefahr) bestehen und keine neuen Zeugen zu erwarten sind. (2) Ist ein Richter absehbar nicht verfügbar, kann ein Staatsanwalt das Schnellverfahren führen, soweit gesetzlich zugelassen. (3) Das Urteil ist rechtskräftig und von der Exekutive zu vollstrecken. § 32 Außergerichtlicher Vergleich (1) Zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem oder Verteidigung kann ein Vergleich geschlossen werden; Revision oder Berufung sind ausgeschlossen. (2) Ist ein Richter verfügbar, prüft er den Vergleich. § 33 Revision (1) Gegen Urteile der unteren Instanzen ist Revision zulässig; Urteile des Obersten Gerichtshofes sind ausgenommen. (2) Revision ist binnen 72 Stunden schriftlich einzureichen und zu begründen. (3) Zulässig bei mindestens 50 Hafteinheiten oder wenn die Richterschaft die Prüfung ausnahmsweise zulässt. (4) Revisionsgrund ist die Verletzung des Gesetzes, einschließlich Form- und Fristvorgaben dieser StPO. § 34 Berufung (1) Gegen Urteile der unteren Instanzen ist Berufung zulässig; Urteile des Obersten Gerichtshofes sind ausgenommen. (2) Berufung ist binnen 48 Stunden schriftlich einzureichen und zu begründen; zuständig ist die nächsthöhere Instanz. (3) Berufung ist zulässig bei neuen erheblichen Beweismitteln, falscher Beweiswürdigung oder Zeugenproblemen; neue Beweise sind offenzulegen. § 35 Ablauf der Revisions- und Berufungsverhandlung (1) Verfahren, Ladungen, Beweisaufnahme und Urteilsverkündung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften dieser StPO; die Verhandlung ist auf den jeweiligen Rechtsmittelumfang zu beschränken. (2) Bei begründeter Revision ist das Urteil aufzuheben; bei Berufung wird eine neue Tatsacheninstanz durchgeführt. § 36 Anträge (1) Anträge sind als bearbeitungssicheres Dokument bei der Justizbehörde einzureichen. (2) Anträge, die diese Form nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Hausordnung (LSPD)
Hausordnung des Los Santos Police Department (LSPD) Präambel Diese Hausordnung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Funktionsfähigkeit aller Dienststellen, Einrichtungen und Liegenschaften des LSPD. Sie gilt für sämtliche Bedienstete, Angehörige anderer Behörden sowie für alle Besucher. Weisungen der Bediensteten sind verbindlich. Die Hausordnung gilt ergänzend zu den einschlägigen Gesetzen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Hausordnung gilt in allen Gebäuden, auf allen Grundstücken, Parkflächen, Zufahrten, Zellentrakten sowie in allen sonstigen Liegenschaften des LSPD. (2) Sie gilt während der Dienstzeiten sowie außerhalb der Dienstzeiten, soweit Liegenschaften des LSPD betreten oder genutzt werden. § 2 Zutritt und Aufenthalt (1) Der Zutritt ist nur zu dienstlichen Zwecken oder mit ausdrücklicher Erlaubnis gestattet. (2) Besucher haben sich unverzüglich beim Empfang/Frontdesk zu melden und den Grund ihres Aufenthalts anzugeben. (3) Unbefugten kann der Zutritt verweigert werden; Personen können aus dem Gebäude verwiesen werden. (4) Der Aufenthalt ist auf den jeweils zugewiesenen Bereich zu beschränken. Gesperrte oder gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten werden. § 3 Sicherheitskontrollen (1) Zum Schutz von Personen und Einrichtungen können beim Zutritt Identitätsfeststellungen sowie Sicherheitskontrollen (z. B. Sichtkontrolle, Abtasten, Kontrolle mitgeführter Gegenstände) durchgeführt werden. (2) Personen haben an Sicherheitskontrollen mitzuwirken. Bei Verweigerung kann der Zutritt verweigert oder der Aufenthalt beendet werden. (3) Fahrzeuge können auf dem Gelände kontrolliert werden. Das Befahren des Geländes kann auf bestimmte Zufahrten beschränkt werden. § 4 Verhalten im Gebäude (1) Jede Person hat sich ruhig, sachlich und ordnungsgemäß zu verhalten. (2) Störungen des Dienstbetriebs sind zu unterlassen. Insbesondere sind untersagt: Schreien, Drohungen, aggressives Verhalten, Belästigungen, mutwilliges Blockieren von Wegen oder Ausgängen. (3) Anweisungen von Bediensteten sind unverzüglich zu befolgen. § 5 Verbotene Gegenstände (1) Das Mitführen von Waffen, Munition, gefährlichen Werkzeugen sowie Betäubungsmitteln ist im gesamten Bereich des LSPD verboten. (2) Ausgenommen sind dienstlich befugte Amtsträger, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (3) Verbotene Gegenstände können sichergestellt werden; weitergehende Maßnahmen bleiben unberührt. § 6 Ton-, Bild- und Videoaufnahmen (1) Ton-, Bild- und Videoaufnahmen innerhalb der LSPD-Liegenschaften sind grundsätzlich verboten. (2) Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der Dienststellenleitung oder einer von ihr benannten Stelle. (3) Dienstliche Aufnahmen im Rahmen hoheitlicher Aufgaben bleiben unberührt. § 7 Datenschutz und Geheimhaltung (1) Das unbefugte Erheben, Speichern, Weitergeben oder Veröffentlichen personenbezogener Daten ist untersagt. (2) Akten, Einsatzpläne, Funk- und Einsatzinformationen, interne Dokumente sowie personenbezogene Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit. (3) Besucher haben sich von sichtbaren Unterlagen, Arbeitsplätzen, Technik und Kommunikationsmitteln fernzuhalten. § 8 Nutzung von Räumen und Einrichtungen (1) Räume, Technik, Fahrzeuge und Ausrüstung dürfen nur im Rahmen dienstlicher Befugnisse genutzt werden. (2) Das Betreten von Zellentrakt, Asservatenkammer, Waffen-/Munitionskammer, Server-/Funkräumen sowie sonstigen Sicherheitsbereichen ist nur befugten Personen gestattet. (3) In Gewahrsams- und Haftbereichen ist den Anweisungen des Wachpersonals strikt Folge zu leisten. § 9 Parken, Zufahrten, Sperrflächen (1) Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen gestattet. Einsatz- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. (2) Sperrflächen, Notzufahrten und Rolltore sind nicht zu blockieren. (3) Fahrzeuge können bei Verstößen entfernt oder abgeschleppt werden; Kosten trägt der Halter. § 10 Rauch-, Alkohol- und Rauschmittelverbot (1) In allen Gebäuden gilt Rauchverbot, soweit nicht gekennzeichnete Bereiche ausdrücklich ausgewiesen sind. (2) Alkohol- und Drogenkonsum ist im gesamten Bereich untersagt. (3) Personen in erkennbar berauschtem Zustand kann der Zutritt verweigert werden. § 11 Hausrecht, Maßnahmen, Durchsetzung (1) Das Hausrecht übt die Dienststellenleitung aus; es kann auf Bedienstete übertragen werden. (2) Bei Verstößen können insbesondere folgende Maßnahmen angeordnet werden: 1. mündliche Verwarnung, 2. Verweis aus dem Gebäude/Gelände, 3. Hausverbot (befristet oder unbefristet), 4. Sicherstellung verbotener Gegenstände, 5. Hinzuziehung weiterer Kräfte. (3) Erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt. § 12 Hausverbot (1) Ein Hausverbot kann ausgesprochen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person den Dienstbetrieb stört oder die Sicherheit gefährdet. (2) Das Hausverbot kann befristet oder unbefristet ergehen. (3) Zuwiderhandlungen können als Verstoß gegen polizeiliche Maßnahmen und als Hausfriedensbruch geahndet werden. § 13 Notfälle und Evakuierung (1) In Notfällen sind den Anweisungen des LSPD-Personals unverzüglich Folge zu leisten. (2) Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten; Sammelpunkte sind aufzusuchen. (3) Das Auslösen von Fehlalarmen oder der Missbrauch von Notfalleinrichtungen ist untersagt.
Hausordnung (LSMD)
Hausordnung des Los Santos Medical Department (LSMD) Präambel Diese Hausordnung dient der Sicherstellung eines geordneten, sicheren und würdevollen Betriebs aller Einrichtungen des Los Santos Medical Department (LSMD). Sie gewährleistet den Schutz von Patienten, Besuchern und Bediensteten sowie die ungestörte Durchführung medizinischer Maßnahmen. Sie gilt ergänzend zu den geltenden Gesetzen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Hausordnung gilt in allen Gebäuden, auf allen Grundstücken, Parkflächen, Zufahrten sowie sonstigen Liegenschaften des LSMD. (2) Sie gilt für Patienten, Besucher, Bedienstete, Lieferanten sowie sonstige anwesende Personen. § 2 Zutritt und Aufenthalt (1) Der Zutritt ist ausschließlich zu medizinischen, dienstlichen oder genehmigten Zwecken gestattet. (2) Besucher haben sich am Empfang anzumelden und den Grund ihres Aufenthalts anzugeben. (3) Der Aufenthalt ist auf die zugewiesenen Bereiche zu beschränken. (4) Besonders gekennzeichnete Bereiche (z. B. OP-Säle, Intensivstation, Medikamentenlager, Technikräume) dürfen nur von befugtem Personal betreten werden. (5) Unbefugten kann der Zutritt verweigert oder ein Platzverweis ausgesprochen werden. § 3 Verhalten im Gebäude (1) Jede Person hat sich ruhig, respektvoll und rücksichtsvoll zu verhalten. (2) Störungen des medizinischen Betriebs sind untersagt. (3) Aggressives Verhalten, Bedrohungen oder Belästigungen gegenüber Personal oder Patienten werden nicht geduldet. (4) Den Anweisungen des medizinischen Personals und des Sicherheitspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. § 4 Schutz von Patienten und Personal (1) Die Würde, Privatsphäre und körperliche Unversehrtheit der Patienten sind zu achten. (2) Medizinische Maßnahmen dürfen nicht behindert oder gestört werden. (3) In Behandlungsräumen dürfen sich nur berechtigte Personen aufhalten. (4) Gewalt oder Gewaltandrohung gegenüber Personal oder Patienten führt zum sofortigen Verweis und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. § 5 Datenschutz und Schweigepflicht (1) Patientendaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. (2) Das unbefugte Mitlesen, Fotografieren oder Weitergeben medizinischer Informationen ist untersagt. (3) Gespräche mit medizinischem Personal sind vertraulich zu behandeln. § 6 Ton-, Bild- und Videoaufnahmen (1) Ton-, Bild- und Videoaufnahmen innerhalb der LSMD-Einrichtungen sind grundsätzlich untersagt. (2) Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Klinikleitung. (3) Dienstliche Dokumentationen im Rahmen medizinischer Behandlung bleiben unberührt. § 7 Waffen- und Gegenstandsverbot (1) Das Mitführen von Waffen, gefährlichen Gegenständen oder Betäubungsmitteln ist im gesamten Bereich des LSMD verboten. (2) Ausnahmen gelten ausschließlich für gesetzlich befugte Amtsträger im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben. (3) Verbotene Gegenstände können sichergestellt werden. § 8 Alkohol- und Drogenverbot (1) Der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist im gesamten Bereich des LSMD untersagt. (2) Personen in erkennbar berauschtem Zustand kann der Zutritt verweigert werden, sofern keine akute medizinische Notlage vorliegt. § 9 Hygiene und Sicherheit (1) Hygieneregeln sind strikt einzuhalten. (2) In besonders gekennzeichneten Bereichen sind Schutzkleidung oder besondere Maßnahmen zu beachten. (3) Notausgänge, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. § 10 Parken und Zufahrten (1) Parken ist nur auf ausgewiesenen Flächen gestattet. (2) Rettungszufahrten und Notfallbereiche sind jederzeit freizuhalten. (3) Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können entfernt werden. § 11 Hausrecht und Maßnahmen (1) Das Hausrecht übt die Klinikleitung oder eine von ihr benannte Person aus. (2) Bei Verstößen können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1. mündliche Verwarnung, 2. Verweis aus dem Gebäude, 3. Hausverbot (befristet oder unbefristet), 4. Hinzuziehung der Polizeibehörde. (3) In akuten Gefahrensituationen können sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. § 12 Notfälle und Evakuierung (1) In Notfällen sind die Anweisungen des Personals unverzüglich zu befolgen. (2) Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten; Sammelpunkte sind aufzusuchen. (3) Der Missbrauch von Notfalleinrichtungen ist untersagt.